AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FMP software & process engineering GmbH

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der FMP software & process engineering GmbH, Ludwigsburg (im Weiteren FMP), insbesondere Kauf und Warenlieferung, Wartung und Reparatur, Beratung und sonstige Dienstleistungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FMP gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur wirksam, wenn sie FMP schriftlich bestätigt.

2. Vertragsgegenstand und Lieferstörungen 

Übernommene Lieferverpflichtungen stehen – auch wenn ein Lieferzeitpunkt vereinbart wird – unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Verzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die FMP die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Im Fall einer von FMP nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerung ist FMP berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen.

a. Handelswaren

Gegenstand ist der Verkauf von Computern, Standardsoftware, Peripheriegeräten, Computerzubehör, Druck- und Kopiersystemen und anderen beweglichen Sachen, durch die FMP. Die Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware wird von diesen Bedingungen nicht erfasst.

b. Dienstleistungen

Gegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden im Zusammenhang mit der Installation, Konfiguration, Instandsetzung, Schulung und Betreuung sowie sonstiger Unterstützungsleistungen von Hard- und Softwaresysteme durch die FMP. Hierzu zählen auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch FMP für beim Kunden geplante Softwareprojekte.

Im Rahmen rein beratender Tätigkeit übernimmt FMP keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Eignung ausgewählter Geräte für die Zwecke und Belange des Kunden. 

Die Leistungen von FMP werden nach Erfahrungswerten so durchgeführt, wie sie aus Sicht der FMP technisch notwendig erachtet werden. Sofern der Kunde andere Arbeitsmethoden für erforderlich erachtet, hat er hierfür anfallende Mehrkosten zu tragen. Auf Wunsch des Kunden erstellt FMP vor Beginn der Leistungserbringung eine Aufwandsschätzung, gegen gesonderte Berechnung.

FMP wird ausschließlich als Dienstleister für den Kunden tätig, wobei FMP bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nur für die Dienstleistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich ist.

c. Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung

Bei Lieferung von Standardsoftware erhält der Kunde, sofern vom Käufer nicht anders gewünscht, jeweils die zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuelle Version der Software. FMP überlässt dem Kunden die Software mittels eines Datenträgers, der evtl. gesondert zu bestellen ist oder vom Kunden zur Verfügung gestellt wird. Die Dokumentation kann nach Wahl von FMP gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden. Auf Wunsch wird FMP den Kunden bei der Installation, Einführung und Schulung der Software in dessen Betrieb durch die Erbringung von Dienstleistungen gegen gesonderte Berechnung unterstützen. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

FMP räumt den Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software in dem zuvor bestimmten Zweck und Umfang selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt gemäß jeweiligem Vertrag nur für ein Gerät bzw. eine Zentraleinheit und die bestimmte Anzahl von Benutzern. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen der überlassenen Software und Dokumentation ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Die Weitergabe der Software an Dritte ist untersagt.

Das Eigentum sowie alle Rechte an der gelieferten Software sowie der Dokumentation verbleiben beim Urheber. Schutzrechts- und sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern, Dokumentationsunterlagen oder sonstigem Material dürfen nicht entfernt werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jeder Art in die Software sind nicht gestattet. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung, etc.) ist nicht gestattet.

Sofern dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Urhebers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden als in diesen Bedingungen, so gelten die Nutzungsregelungen des Urhebers vorrangig. FMP stellt diese dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung.

Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen für Softwareüberlassung, so kann FMP das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass hierdurch die übrigen Bestimmungen des Vertrages berührt werden und ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

Es gelten grundsätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

3. Mitwirkungspflichten 

Der Kunde stellt dem Mitarbeiter/den Mitarbeitern von FMP bei Bedarf für den festgelegten Zeitraum einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Zur Implementierung der Hardware-Komponenten oder Software-Lösungen sollte der Arbeitsplatz einen Anschluss an das Firmennetzwerk und das Internet haben. Während des Projektes ist ein kompetenter Mitarbeiter bzw. eine Gruppe von Mitarbeitern durch den Kunden namentlich als Ansprechpartner zu benennen und auf Abruf verfügbar.

Die im Rahmen der Erbringung von Leistung zu Installierenden Komponenten und Softwarelösungen werden, falls nicht als Vertragsgegenstand geliefert, durch den Kunden bereitgestellt. Weiterhin wird der Kunde für jede im Projekt zu verteilende / installierende Software einen Mitarbeiter benennen, der als „Produkt-Experte“ mit dem Programm vertraut ist und ggf. Fragen des FMP Mitarbeiters beantworten kann. FMP übernimmt keine Haftung für nicht ausreichend lizenzierte oder fehlerhafte Software.

4. Kündigungen von Verträgen

Sofern ein Vertrag keine einmalige Leistung zum Gegenstand hat, beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate und beginnt am folgenden Monatsersten nach Empfang der vereinbarten Leistung durch den Kunden. Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit zulässig. Der Vertrag verlängert sich automatisch am Ende jeder Laufzeit um eine weitere Laufzeit von 12 Monaten, wenn er nicht rechtzeitig vor Ende der Laufzeit vom Kunden schriftlich gekündigt wird.

FMP behält sich das Recht vor, jederzeit durch schriftliche Anzeige die dem Vertrag zugrunde liegenden Preise bzw. Preisstrukturen mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderquartalsende (Änderungsfrist) zu ändern. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, so hat der Kunde aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Kalendermonaten zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ersatzansprüche gegen die FMP können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht hergeleitet werden.

Kündigt der Kunde den Vertrag vor Lieferung, Installation oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, so ist er verpflichtet, 10 % der Auftragssumme an FMP zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass FMP keine oder geringere Kosten entstanden sind. FMP ist berechtigt, nachzuweisen, dass ihr höhere Kosten entstanden sind. Diese trägt dann der Kunde. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat der Kunde entsprechend des zugrunde liegenden Vertrages die zur Verfügung gestellten Gegenstände in dem Zustand zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand, unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden Verschleißes, entspricht. Kommt der Kunde dieser Pflicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht nach, so kann FMP für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung weiterhin das vereinbarte Entgelt verlangen.

Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Rechte zur fristlosen Kündigung des Vertrages bleiben von diesen Vorschriften unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

FMP behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde. Im Falle einer etwaigen Übersicherung sind Sicherheiten soweit freizugeben bis die Übersicherung beseitigt ist.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde FMP unverzüglich. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung von FMP unwirksam. Der Kunde hat Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte von FMP hinzuweisen. Der Kunde tritt im Fall der Weiterveräußerung oder -vermietung der Vorbehaltswaren schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der FMP aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. -vermietung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, dürfen die Geräte nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FMP darf der Kunde über die Nutzung hinaus nicht über die Geräte verfügen.

6. Zahlungsbedingungen / Abrechnung von Leistungen

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und sind ohne Abzug zu leisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Die von FMP veröffentlichen Preise sind unverbindlich und erlangen erst mit Annahme der Bestellung durch FMP Gültigkeit. An die in Angeboten genannten Preise und Bedingungen hält sich FMP zwei Wochen gebunden. Dies gilt auch für Preise und Bedingungen die in Auftragsbestätigungen von FMP enthalten sind und von der vorangegangenen Bestellung des Kunden abweichen.

Die Preise verstehen sich ohne Reise-, Übernachtungskosten und Spesen. Diese werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von FMP gesondert berechnet. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach tatsächlich erbrachtem Aufwand. Bei umfangreichen Dienstleistungsprojekten erfolgt eine wöchentliche Zwischenabrechnung.

Vereinbarungen über Termine und Fristen sollen schriftlich festgelegt werden. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als 6 Monate, gelten die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreise als vereinbart. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung seitens FMP setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

Forderungen sind vom Tage ihres Rechnungsdatums an innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu begleichen. Mietzinsen und Leasingraten sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag des Zeitabschnittes, nach dem sie bemessen sind, zu entrichten. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der FMP eingegangen ist oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist. Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen oder in seiner Zahlungsfähigkeit eine Verschlechterung ein, oder wird FMP dieses erst nach Vertragsschluss bekannt, so kann FMP für die noch offenstehenden Warenlieferungen oder Leistungen unter Fortfall des Zahlungsziels Bezahlung vor Ablieferung der Ware bzw. vor Erbringung der Leistung verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Fristsetzung zurücktreten.

Kommt der Kunde nach Ablauf der o.g. genannten Zahlungsfristen in Verzug, ist FMP berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im Übrigen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt FMP vorbehalten.

7. Abnahme von Leistungen

Sehen gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen zwischen FMP und dem Kunden vor, dass Leistungen abzunehmen sind, gilt Folgendes:

Bei Übergabe der Arbeitsergebnisse erfolgt eine Funktionsprüfung durch den Kunden. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Kunde in einem Abschlussprotokoll zu erklären, dass er die Arbeitsergebnisse als vertragsgerechte Leistungen entgegennimmt (Abnahme). Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Arbeitsergebnisse die vertraglich vorgesehenen Anforderungen in allen wesentlichen Punkten erfüllen. Unwesentliche Abweichungen der Arbeitsergebnisse von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern; sie werden im Abschlussprotokoll als Mängel festgehalten und in angemessener Frist beseitigt. Wenn der Kunde nicht unverzüglich erklärt, dass er die Arbeitsergebnisse als vertragsgerechte Leistungen entgegennimmt, kann FMP schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist nicht reagiert oder die Gründe für eine Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

8. Rechte Dritter

Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass FMP berechtigt ist, zur Durchführung des Auftrages bereitgestellte Produkte zu bearbeiten, zu ändern und/oder zu nutzen. Er stellt FMP von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Bearbeitung, Änderung und/oder Nutzung der bereitgestellten Produkte geltend machen.

9. Haftung

Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, haftet FMP nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FMP lediglich bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung von FMP im Übrigen ausgeschlossen. Soweit die Haftung von FMP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung aller Personen, die für FMP als Arbeiter, Angestellte, freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Subunternehmer oder in sonstiger Weise tätig werden. Der Kunde stellt FMP von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Vertragspartnern des Kunden, frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.

10. Gewährleistung

FMP leistet die Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Beschreibungen und Dokumentationen vertragsgemäß brauchbar sind. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.

Im Gewährleistungsfall ist der Kunde verpflichtet, FMP nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln zur Verfügung zu stellen und bei deren Eingrenzung mitzuwirken. FMP wird etwaige Mängel durch Nacherfüllung beseitigen. Dabei ist FMP berechtigt, die Nacherfüllung bei Mängeln von Softwarekomponenten durch die Lieferung von dann nicht gesondert zu vergütenden Neuauflagen und/oder Ergänzungen des Lizenzmaterials und die Nacherfüllung bei Hardwarekomponenten durch die Lieferung mangelfreier Hardwarekomponenten zu erledigen.

Der Kunde ist für die Installation und ggf. Integration solcher Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials selbst verantwortlich. Entsprechendes gilt für Hardwarelieferungen im Rahmen der Gewährleistung.

Wenn die Nachbesserung trotz angemessener Fristsetzung durch den Kunden fehlschlägt, ist der Kunde zur Herabsetzung der vereinbarten Vergütung berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn FMP einen Fehler zu vertreten hat. Im Übrigen gelten für Schadenersatzansprüche die Regelungen zur Haftung.

Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beläuft sich auf 12 Monate und beginnt mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Weitergehende Gewährleistungspflichten bestehen nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Lieferungen und Leistungen den speziellen Anforderungen des Kunden genügen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Lieferungen und Leistungen sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichungen von den für die Lieferungen und Leistungen vorgesehenen und/oder in der jeweiligen Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für geänderte oder bearbeitete Fassungen einer Softwarekomponente, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Fehler in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Vertreibt FMP Softwarekomponenten, die von Dritten hergestellt worden sind, so wird ihre Sachmängelhaftung dadurch ersetzt, dass FMP sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Kunden abtritt. Nur wenn der Kunde die ihm abgetretenen Rechte gegenüber dem Hersteller nicht durchsetzen kann, leben seine Rechte gegen FMP wieder auf.

11. Datenschutz und Geheimhaltung 

Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit FMP erforderlich ist. FMP ist insbesondere berechtigt, Kundendaten an Dienstleistungspartner weiterzugeben, wenn es die Auftragsabwicklung erfordert. Zu anderen Zwecken werden die Kundendaten nicht weitergegeben. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. FMP verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.

Die Parteien verwenden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten, nur zur Durchführung des Vertrages. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, sind sie vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen.

12. Schlussbestimmungen 

Auf Verträge mit FMP findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich einer Geschäftsbeziehung ist – soweit einer Vereinbarung zugänglich – Stuttgart.

Änderungen oder Ergänzungen zu den vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden seitens FMP spätestens 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird FMP den Kunden in seinem Angebot hinweisen.

Stand: 01.01.2015